Während einer beschränkten Übergangsfrist, können langjährige Praktizierende von einem vereinfachten Zugang zur Höheren Fachprüfung profitieren. Sie können damit ohne die regulär erforderlichen Modulabschlüsse die HFP ablegen. Die genauen Voraussetzungen sind in der Prüfungsordnung Artikel 9.11, 9.12 und 9.13 geregelt
Artikel 9.11
Wer über eine Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren in der gewählten Fachrichtung und über eine ausreichende Aus- und Weiterbildung als Naturheilpraktikerin oder als Naturheilpraktiker verfügt, kann direkt zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Die QSK AM erlässt die Bedingungen zur Feststellung der Berufstätigkeit und ausreichenden Aus- und Weiterbildung in einem eigenen Reglement. Dieses ist im Anhang der Wegleitung aufgeführt. Diese Bestimmung gilt bis sieben Jahre nach der Durchführung der ersten Prüfung in der jeweiligen Fachrichtung.
Die Detailbestimmungen zu diesen Übergangsbestimmungen finden Sie im «Reglement Übergangsbestimmungen».
Die Detailbestimmungen der Anforderungen in der Fachrichtung TEN finden Sie in der «Übergangsregelung Anforderungen TEN».
Die Detailbestimmungen zu den Schwerpunkten in der Fachrichtung TCM finden Sie in der «Übergangsregelung TCM».